Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Münster

Informationen zur Bescheinigung nach § 48 BAföG

Einführende Bemerkung

Bitte unterscheiden Sie zwischen dem BAFöG-Amt (Institution des Studentenwerks) und dem BAföG-Beauftragten (Institution der Fakultät).

1. Das Formblatt 5/98

Studierende, die vor dem fünften Semester ihren ersten BAföG-Antrag stellen, müssen spätestens am Ende des vierten Semesters die Bescheinigung nach § 48 BAföG (Formblatt 5/98) beim BAföG-Amt vorlegen. Studierende, die im 5. Semester oder später den Antrag erstmals stellen, müssen eine gleichartige Bescheinigung im Zeitpunkt der Antragstellung vorlegen. Das Formblatt sendet das BAföG-Amt zusammen mit den Antragsunterlagen auf Weiterförderung an den Studierenden. Ferner kann sich der Studierende das Formular im BAföG-Amt selber abholen. Das Formblatt ist teilweise vom Studierenden auszufüllen. Neben den Personalien muss er auch eintragen, für welchen Semesterstand er die Bescheinigung benötigt (nach dem 4. oder nach dem 5. Semester usw.). Die Bescheinigung wird von dem BAföG-Beauftragten, welchen Semesterstand er die Bescheinigung benötigt (nach dem 4. oder nach dem 5. Semester usw.). Die Bescheinigung wird von dem BAföG-Beauftragten, Prof. Krafft, auf dem Formblatt 5/98 erteilt.

2. Verfahrensweise

Das vom Studierenden ausgefüllte Formblatt ist beim Prüfungsamt in den Sprechzeiten einzureichen.

Die Bearbeitung und Zustellung des Formulars wird beschleunigt, wenn Sie es unter Beigabe eines Freiumschlages mit Ihrer eigenen Adresse an das Prüfungsamt senden:

Die Bearbeitung dauert ein bis zwei Wochen. Die Bescheinigung kann während der Sprechzeiten im Prüfungsamt abgeholt werden.

3. Die Bescheinigung und ihre Wirkungen

Die Bescheinigung sieht zwei inhaltliche Unterscheidungen vor:

Reicht der Studierende die positive Bescheinigung rechtzeitig beim BAföG-Amt ein, können die Förderungsbeträge pünktlich ausgezahlt werden. Was in diesem Zusammenhang unter "rechtzeitig" zu verstehen ist, wird in Abschnitt 4 erklärt. Erhält das BAföG-Amt keine oder eine negative Bescheinigung, wird die Förderung eingestellt. Bei Vorlage einer negativen Bescheinigung besteht die Chance, nach einer Unterbrechung von einem Semester wieder Zahlungen zu erhalten, wenn dann eine positive Bescheinigung vorgelegt wird, die dem Leistungsstand des absolvierten (höheren) Semesters entspricht.

4. Zeitpunkt für die Vorlage der Bescheinigung

Beginnt die BAföG-Förderung in den ersten vier Semestern, ist die Bescheinigung zum Ende des vierten Semesters vom Geförderten beim BAföG-Amt vorzulegen. Wird der Antrag auf BAföG-Förderung nach dem vierten Semester gestellt, ist die Bescheinigung bei Antragstellung vorzulegen.

Für die Bescheinigungen, die zum Ende des vierten Semesters vorzulegen sind, ist folgendes zu beachten:

5. Die Anforderungen für die positive Bescheinigung

Die Anforderungen für die Ausstellung der positiven Bescheinigungen hat der Fachbereichsrat festgelegt. Sie lassen keine Ausnahmen zu. Wenn der Studierende bei normalem Studienverlauf die üblichen Leistungen erbringt und er rechtzeitig die Bescheinigung beantragt, erhält er diese nach den Anforderungen unserer Fakultät so rechtzeitig, dass keine Zahlungsunterbrechung nach dem vierten Semester eintritt.


Anforderungen nach PO 2010 (Abschluss Bachelor of Science):

Studiengang BWL und VWL Wirtschaftsinformatik
Ende des Semesters Nr.    
4 Alle Module des 1. und 2. Semesters (60 CP): Dies sind BWL 1, BWL 2, VWL 1, Mathematik und IT, Statistik I und II, Recht Alle Module des 1. und 2. Semesters (60 CP): Dies sind Einführung in die WI, Kommunikations- und Kollaborationssysteme, Programmierung, Datenstrukturen und Algorithmen, Mathematik, Operations Research, BWL 1, BWL 2
5 die im 4. Semester erforderlichen Leistungen + 30 ECTS-Punkte die im 4. Semester erforderlichen Leistungen + 30 ECTS-Punkte
6 die im 5. Semester erforderlichen Leistungen + 30 ECTS-Punkte die im 5. Semester erforderlichen Leistungen + 30 ECTS-Punkte


Anforderungen nach PO 2005 (Abschluss Bachelor of Science):
Studiengang BWL und VWL Wirtschaftsinformatik
Ende des Semesters Nr.    
4 Alle Module des 1. und 2. Semesters (60 CP): Dies sind BWL 1, BWL 2, Mikroökonomie 1, Mathematik, Statistik I und II, WI, Recht Alle Module des 1. und 2. Semesters (55 CP): Dies sind Einführung in die WI, Kommunikations- und Kollaborationssysteme, Programmierung, Datenstrukturen und Algorithmen, BWL 1, BWL 2, Mathematik
5 die im 4. Semester erforderlichen Leistungen + 30 ECTS-Punkte die im 4. Semester erforderlichen Leistungen + 30 ECTS-Punkte
6 die im 5. Semester erforderlichen Leistungen + 30 ECTS-Punkte die im 5. Semester erforderlichen Leistungen + 30 ECTS-Punkte


6. Rechtzeitige Abgabe der positiven Bescheinigung beim BAföG-Amt

Wenn am Ende des dritten Semesters die für ihn gültigen Anforderungen bereits vorliegen, besorgt sich der Studierende zu Beginn des vierten Semesters die Bescheinigung nach § 48 BAföG (vgl. Abschnitt 2.), kopiert sich das Schriftstück für die eigenen Akten und gibt das Original beim BAföG-Amt spätestens zwei Monate vor Semesterende ab.

Wenn aber der Studierende im Lauf des vierten Semesters noch Leistungen des ihn betreffenden Anforderungskatalogs erbringen muss, reicht er das Formular nach § 48 BAföG bis zum Vorlesungsende des 4. Semesters beim Prüfungsamt ein. Sobald die Klausurergebnisse bekannt sind, werden die rechtzeitig eingereichten Formulare bearbeitet, unterschrieben und – wenn ein adressierter Freiumschlag eingereicht wurde – abgeschickt. Die nicht mit Umschlag versehenen Anträge bleiben im Geschäftszimmer liegen und können dort abgeholt werden. Da die Klausurergebnisse des vierten Semesters erst kurz vor Beginn des fünften Semesters vorliegen, tritt eine Zahlungsunterbrechung ein (vgl. Abschnitt 4.)

7. Sonderfälle

Auch bei Studienortwechsel und/oder Auslandsstudium müssen die oben beschriebenen Anforderungen eingehalten werden.

Ferner gibt es Sonderfälle, in denen das BAföG eine verspätete Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 2 vorsieht. Hierbei muss es sich um Tatsachen handeln, die eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Diese Tatsachen sind beschränkt auf Verzögerungen des Studiums durch Krankheit, Schwangerschaft, Tätigkeiten als gewähltes Mitglied eines Gremiums der verfassten Studentenschaft oder als Parlamentarier/in. Diese Tatsachen sind beim BAföG-Amt nachzuweisen und es muss dort ein formloser Antrag auf verspätete Vorlage der Bescheinigung eingereicht werden. Die Einzelheiten kann man im BAföG-Amt erfragen.

8. Überschreitung der Förderhöchstdauer

Bei Überschreitung der Förderhöchstdauer von neun Semestern kann eine Examensförderung gewährt werden. Voraussetzung ist:

Die Bescheinigung über das Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt in unserer Fakultät nur das Prüfungsamt aus.

9. Andere Bescheinigungen

Die Bescheinigung nach § 48 BAföG ist weder eine Studienbescheinigung noch ein Leistungszeugnis für die Diplom-Vorprüfung. Studienbescheinigungen stellt nur das Studierendensekretariat (im Schloss) und andere Leistungsbescheinigungen nur das Prüfungsamt aus.

Ansprechpartner:

Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter des Prüfungsamtes der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.
Email: pam@wiwi.uni-muenster.de

Stand: November 2011; Angaben ohne Gewähr.

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